Satzung Soccer Linz e.V.
§ 1. Name und Sitz.
(1) Der am 01. Dezember 2003 in Linz am Rhein gegründete Verein
führt den Namen Soccer Linz.
(2) Der Sitz des Vereins ist Linz am Rhein.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied eingetragen
und führt den Zusatz „e.V.“.
§ 2. Zweck des Vereins.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hallensports
sowie der Jugendarbeit.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen beim Hallenfußball
b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3. Mitgliedschaft in den Verbänden.
Der Verein ist Mitglied im Sportbund Rheinland e.V..
§ 4. Mitgliedschaft.
(1) Der Verein führt als Mitglieder ordentliche Mitglieder.
(2) Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse
und Religion werden.
(3) Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft.
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur für den Schluss eines Kalenderjahres
zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erklären ist.
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist
und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände
nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber
nicht erfüllt hat.
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten und durch
den Vorstand zu beschließen ist. Selbiges gilt für Verhaltensformen,
welche in irgend einer Form gegen das Anstands- und Ehrgefühl recht
und billig denkender Menschen verstoßen. Dem Auszuschließenden
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss
ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt
zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende
schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die entscheidet.
d) mit dem Tod des Mitglieds.
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und
Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen
Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
§ 6. Farben und Auszeichnungen.
(1) Die Farben des Vereins sind schwarz und weiß.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.
§ 7. Beiträge.
Zum 1. März eines jeden Jahres ist ein Mitgliedsbeitrag in
Euro zu zahlen. Die Beitragshöhe legt die Mitgliederversammlung
fest.
§ 8. Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9. Organe des Vereins.
Die Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung;
(b) der Vorstand.
§ 10. Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die
Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen
vorher und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Der
Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Die Einladung erfolgt per Post, zur Einhaltung der Frist genügt
die rechtzeitige Aufgabe.
(4) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht
ist nicht übertragbar.
(5) Jedes Mitglied kann bis zu 3 Tage vor der Mitgliederversammlung
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand
einreichen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlussfähigkeit erlischt allerdings dann, wenn nicht wenigstens
5 Mitglieder zu der laufenden Mitgliederversammlung erscheinen.
(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über
die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen
sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung
gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der
nächsten Versammlung genehmigt werden.
(9) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden
Angelegenheiten zuständig:
(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für
das nächste Kalenderjahr;
(b) Feststellung der Jahresrechnung;
(c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
(d) Entgegennahme des Kassenberichtes der Kassenprüfer;
(e) Entlastung des Vorstandes;
(f) Neuwahl des Vorstandes;
(g) Neuwahl von zwei Kassenprüfern;
(h) Veranstaltungskalender;
(i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen;
(j) Beschlussfassung und Satzungsänderung und Auflösung des
Vereins;
(k) Anträge;
(l) Verschiedenes.
§ 11. Vorstand.
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem Schatzmeister;
c) dem Geschäftsführer.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
b) dem Sportwart.
(3) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende,
beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet,
den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder
aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(4) Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner
Aufgaben.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der
Schatzmeister und der Geschäftsführer. Hiervon sind jeweils
zwei gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung
des Vereins berechtigt.
(6) Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt
bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
(7) Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der
Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss
aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
(9) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse
einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen
und beraten.
§ 12. Kassenprüfung.
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins
wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliedsversammlung gewählten
Kassenprüfern geprüft. Diese erstatten der Mitgliedsversammlung
einen Prüfungsbericht.
§ 13. Ordnungen.
(1) Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter
Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
(2) Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen
der zuständigen Fachverbände sind für die Mitglieder
des Vereins verbindlich.
(3) Die voranstehenden Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 14. Auflösung des Vereins.
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Sportbund
Rheinland e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.
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